Fernleistungen
Software, aus dem Ausland erbrachte Beratung, Design, Marketing und ähnliche Leistungen an Schweizer Geschäftskunden brauchen in der Regel keine Bewilligung. Bei der MWST fallen viele dieser Leistungen unter die Bezugsteuer, die der Schweizer Kunde entrichtet, was den ausländischen Anbieter für sich allein nicht zur Registrierung verpflichtet. Verkäufe an Schweizer Konsumenten folgen anderen Regeln.
Leistungen auf Schweizer Boden
Sobald Ihr Personal in der Schweiz arbeitet, gilt für EU/EFTA-Unternehmen das Meldeverfahren (90 Tage pro Jahr, acht Tage im Voraus) und für andere das Bewilligungsverfahren. Schweizer Mindestlohn- und Arbeitsbedingungen gelten. Im Bau, Gastgewerbe, in Reinigung, Sicherheit und einigen weiteren Branchen ist die Meldung ab dem ersten Tag fällig, und Gesamtarbeitsverträge fügen Pflichten hinzu.
Reglementierte Tätigkeiten
Einige Leistungen erfordern in der Schweiz eine Bewilligung oder die Anerkennung von Qualifikationen: Gesundheitsberufe, bestimmte Finanzdienstleistungen, private Sicherheit, einige Baugewerbe in einigen Kantonen, und weitere. Der reglementierte Status wird in der Analyse zuerst geprüft, weil er über die Machbarkeit des Vorhabens überhaupt entscheiden kann.
Wann die MWST-Registrierung Pflicht ist
Ein ausländischer Anbieter, der Leistungen in der Schweiz erbringt, ausser Leistungen unter der Bezugsteuer, wird ab CHF 100 000 weltweitem Umsatz steuerpflichtig und registriert sich über eine in der Schweiz wohnhafte Fiskalvertretung. Arbeiten an Gegenständen, Installationen und Leistungen vor Ort sind Leistungen in der Schweiz.
- B2B-Fernleistungen: meist offen, Bezugsteuer beim Kunden
- Personal vor Ort: Meldung oder Bewilligung
- Reglementierte Branchen: zuerst Bewilligung oder Anerkennung
- Leistungen in der Schweiz: MWST ab CHF 100 000 weltweit
Die Behörden entscheiden; wir bereiten das Dossier vor und führen es. Keine Frist und kein Ergebnis wird garantiert.