Freizügigkeit, mit Bedingungen
Als EU-Unternehmen darf eine französische Firma mit eigenem Personal bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen. Die Bedingung ist das Meldeverfahren: eine Online-Meldung an die kantonale Behörde mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn, mit Namen der Arbeitnehmenden, Einsatzort und Daten.
Branchen mit Meldung ab dem ersten Tag
Bauhaupt-, Tiefbau- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Industrie- und Haushaltsreinigung, Sicherheit, Reisendengewerbe und Gartenbau müssen vor jeder Arbeit gemeldet werden, ohne Schwelle. Mehrere dieser Branchen haben allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge, die Mindestlöhne, Arbeitszeiten und teils eine Kaution bei einer paritätischen Kommission festlegen.
Schweizer Bedingungen gelten auf Schweizer Boden
Entsandte behalten ihren französischen Arbeitgeber und mit einer A1-Bescheinigung ihre französische Sozialversicherung. Aber der Schweizer Mindestlohn der Branche, Arbeitszeiten, Spesen und Unterkunftsregeln gelten für die Dauer der Entsendung. Kontrollen sind in Genf und der Waadt häufig; Sanktionen reichen von Bussen bis zum Entsendeverbot.
MWST und über 90 Tage hinaus
Arbeit auf Schweizer Boden ist eine Leistung in der Schweiz. Über CHF 100 000 weltweitem Umsatz registriert sich das französische Unternehmen über eine Fiskalvertretung für die Schweizer MWST. Wenn Aufträge wiederkehren oder 90 Tage übersteigen, werden eine Schweizer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft und Schweizer Arbeitsverträge oft die einfachere Lösung.
- Meldung: 8 Tage im Voraus, 90 Tage pro Jahr
- Branchenlöhne und -bedingungen: zwingend
- MWST: weltweite Schwelle CHF 100 000, Fiskalvertretung
- Über 90 Tage: Schweizer Gesellschaft erwägen
Die Behörden entscheiden; wir bereiten das Dossier vor und führen es. Keine Frist und kein Ergebnis wird garantiert.