Ausländisches Eigentum ist nicht das Thema
Ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Person darf 100 % einer Schweizer GmbH oder AG halten. Es gibt keine Nationalitätsbedingung für Gesellschafter und keine allgemeine Pflicht zu einem Schweizer Partner. Die Bedingungen betreffen die Gesellschaft selbst: einen Sitz in der Schweiz, eine hier wohnhafte Person, die sie vertreten kann, und die Eintragung im Handelsregister.
Drei übliche Formen
Die GmbH passt für die meisten KMU: Kapital CHF 20 000, voll liberiert, Gesellschafter im Register eingetragen. Die AG braucht CHF 100 000 Kapital mit mindestens CHF 50 000 einbezahlt, hält Aktionäre aus dem öffentlichen Register und passt für grössere Betriebe oder den Einstieg von Investoren. Die Zweigniederlassung ist keine eigene juristische Person: Das ausländische Unternehmen bleibt haftbar und kontrahiert in eigenem Namen, über eine Schweizer Eintragung.
Die Schritte
Wahl von Rechtsform und Sitz, Ausarbeitung der Statuten, Eröffnung eines Kapitaleinzahlungskontos bei einer Schweizer Bank, öffentlich beurkundete Gründung, Anmeldung beim kantonalen Handelsregister, Publikation im Amtsblatt. Dann die Eintragungen, die der Existenz folgen: Sozialversicherungen, wenn Sie anstellen, MWST, wenn Sie steuerpflichtig sind, kantonale Steuern.
- Die Kontoeröffnung für ausländische Gesellschafter braucht Zeit: damit beginnen
- Die wohnhafte zeichnungsberechtigte Person muss vor dem Notartermin feststehen
- Die kantonalen Steuersätze unterscheiden sich deutlich: Der Sitz ist auch eine Steuerentscheidung
Nach der Eintragung
Eine Schweizer Gesellschaft muss Buch führen, jährlich eine Generalversammlung abhalten, Steuererklärungen einreichen und ihre Registereinträge aktuell halten. Beschäftigt sie Personal, schliesst sie sich vor dem ersten Lohn einer Ausgleichskasse, einer Pensionskasse und einem Unfallversicherer an. Nichts davon ist komplex; alles ist Pflicht.
Die Behörden entscheiden; wir bereiten das Dossier vor und führen es. Keine Frist und kein Ergebnis wird garantiert.