Arbeitgeberpflichten sind für alle gleich
Ein Arbeitgeber von Personal in der Schweiz schliesst sich einer kantonalen Ausgleichskasse für Alters-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung an, einer Pensionskasse, sobald der Lohn die Eintrittsschwelle übersteigt, und versichert das Personal gegen Unfälle. Die Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geteilt und monatlich vom Lohn abgezogen.
Ohne Schweizer Gesellschaft
Ein ausländisches Unternehmen ohne Schweizer Betriebsstätte kann trotzdem Arbeitgeber in der Schweiz sein. In der Praxis muss es sich als ausländischer Arbeitgeber einer Ausgleichskasse anschliessen oder mit der angestellten Person vereinbaren, dass diese die Beiträge abführt. Lohnabrechnung, Quellensteuer und Behördenkorrespondenz laufen dann aus dem Ausland, in einem System, das für Schweizer Arbeitgeber gebaut ist.
Bewilligungen
EU/EFTA-Angehörige erhalten eine Aufenthaltsbewilligung auf Vorlage eines Schweizer Arbeitsvertrags. Drittstaatsangehörige brauchen eine Arbeitsbewilligung, vom Kanton erteilt und vom Bund genehmigt, innerhalb jährlicher Kontingente, mit Nachweis, dass in der Schweiz oder der EU/EFTA keine geeignete Person gefunden wurde. Unser Schwesterdesk Swiss Work Permit Partners führt dieses Verfahren.
Wann die Gesellschaft gründen
Ab der zweiten Anstellung, oder der ersten Führungsposition, ist eine Schweizer GmbH meist einfacher: Schweizer Lohnabrechnung, Schweizer Verträge, lokale Zeichnungsberechtigung und eine Struktur, die Banken und Vermieter kennen. Das Produkt Swiss Employer Setup deckt die Anmeldungen ab dem ersten Lohn ab.
- AHV/IV/EO und ALV: Ausgleichskasse
- Berufliche Vorsorge: ab Eintrittsschwelle
- Unfallversicherung: obligatorisch
- Drittstaatsangehörige: Kontingente und Inländervorrang
Die Behörden entscheiden; wir bereiten das Dossier vor und führen es. Keine Frist und kein Ergebnis wird garantiert.